Wem gegenüber haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer?
Der gewerberechtliche Geschäftsführer („gew GF“) ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Mit der Bestellung des gew GF tritt anstelle der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Gewerbeinhabers jene des gew GF. Die über ihn verhängten Verwaltungsstrafen muss der gew GF selbst tragen. Allfällige (vor Schadenseintritt geschlossene) Vereinbarungen zur Übernahme von Geldstrafen durch den Gewerbeinhaber oder eines Haftungsausschlusses sind unzulässig.
Neben der Verantwortung gegenüber der Behörde trifft den gew GF auch eine zivilrechtliche Haftung. Er ist gegenüber dem Gewerbeinhaber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die Haftung bezieht sich auf den Schutz vor Schäden, die aus der Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften resultieren. Zu beachten ist ferner, dass sich diesfalls die Haftung des gew GF auch aus der Verletzung des Dienstvertrages ergeben kann.
Im Einzelfall kommt auch eine Haftung gegenüber geschädigten Dritten in Betracht. Dies dann, wenn die vom gew GF verletzte gewerberechtliche Norm Drittschutzgehalt hat, sohin den Zweck verfolgt, Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen. Um das Haftungsrisiko des gew GF gegenüber geschädigten Dritten abzuschwächen, ist der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung ratsam. Eine Einschränkung der Haftung oder des Pflichtenkreises im Dienstvertrag ist nicht außenwirksam.
Haben Sie Fragen zur Bestellung oder Funktion des gew GF im Unternehmen? Möchten auch Sie das persönliche Haftungsrisiko Ihres gew GF reduzieren? Dann freuen wir uns auf Ihre Anfrage unter office@skalegal.at. Wir unterstützen Sie gerne bei allen Anliegen rund um das Thema der Bestellung und Haftung von gew GF.
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