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Übernahme von Verwaltungsstrafen durch die Gesellschaft

Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Pflichten wird mittels Verwaltungsstrafe sanktioniert. Neben natürlichen Personen unterliegen auch juristische Personen zahlreichen Pflichten und sohin im Falle von Verstößen Verwaltungsstrafen.

Die Presse

Wer haftet für Verwaltungsübertretungen der Gesellschaft?

Das VStG kennt nur die Strafbarkeit von natürlichen Personen. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften haften daher grundsätzlich die nach Außen vertretungsbefugten Organmitglieder für Verwaltungsübertretungen. Besteht das nach außen vertretungsbefugte Organ (Geschäftsführung, Vorstand, persönlich haftende Gesellschafter) aus mehr als einem Organmitglied, wird im Falle eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften gegen jedes einzelne Organmitglied eine Verwaltungsstrafe verhängt. Die Gesamtstrafbelastung erhöht sich diesfalls deutlich.

Wie kann das Haftungsrisiko minimiert werden?

Das Haftungsrisiko kann jedoch durch die Bestellung eines „verantwortlichen Beauftragten“ für bestimmte Unternehmensbereiche reduziert werden. Im Falle einer rechtswirksam erfolgten Bestellung haftet anstelle des nach Außen vertretungsbefugten Organs nämlich der verantwortliche Beauftragte als natürliche Person. Die Verwaltungsstrafe kann diesfalls nur einmal verhängt werden. Die juristische Person haftet weiterhin solidarisch, das heißt ähnlich der Haftung eines Bürgen und Zahlers.

Ist die Übernahme von Verwaltungsstrafen durch die Gesellschaft zulässig?

Die Androhung von Geldstrafen im Verwaltungsrecht hat präventive Wirkung. Um die präventive Wirkung nicht zu unterlaufen, ist eine vertragliche Übernahme von Geldstrafen im Vorhinein – also vor Begehung der Straftat – sittenwidrig und sohin unzulässig.

Ob die Übernahme von Verwaltungsstrafen durch die Gesellschaft im Nachhinein – sohin nach Tatbegehung – zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine pauschale und generelle Übernahme von Geldstrafen durch die Gesellschaft ist nicht zulässig. Die Beurteilung der Zulässigkeit ist anhand gesellschaftsrechtlicher Kriterien durch das jeweils zuständige Organ zu prüfen. Es bedarf jedenfalls einer Rechtfertigung für die Übernahme des Vermögensnachteiles. Ausschlaggebend ist, ob die Übernahme der Verwaltungsstrafe eindeutig im überwiegenden Unternehmensinteresse liegt.


Möchten auch Sie das Haftungsrisiko Ihrer Gesellschaft reduzieren? Dann freuen wir uns auf Ihre Anfrage unter office@skalegal.at. Wir unterstützen Sie gerne bei allen Anliegen rund um das Thema „Bestellung von verantwortlichen Beauftragten“ sowie beim Umgang mit und der Übernahme von Verwaltungsstrafen durch die Gesellschaft.

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